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GrundWertVO NRW

§ 50 Bewertungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/50#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Obergutachten und der sonstigen Bewertungen des Oberen Gutachterausschusses. Dies umfasst die Erstellung, Aufbewahrung und Bereitstellung der entsprechenden Dokumente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/50#abs-2 (2) Er hält die Dokumente seiner Bewertungen in lokalen Datenbanken vor.

§ 49 § 51