Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 50 Bewertungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/50#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Obergutachten und der sonstigen Bewertungen des Oberen Gutachterausschusses. Dies umfasst die Erstellung, Aufbewahrung und Bereitstellung der entsprechenden Dokumente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/50#abs-2 (2) Er hält die Dokumente seiner Bewertungen in lokalen Datenbanken vor.